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 Antragsfrist: 31.03.2024 (für Nachteile im Jahr 2022)

Betroffene Betriebe können einen finanziellen Ausgleichsanspruch schriftlich geltend machen.

Der Einsatz von glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmitteln ist in festgesetzten Wasserschutz- (WSG) und Heilquellenschutzgebieten seit dem 08.09.2021 verboten. In Trinkwassergewinnungsgebieten, für die keine förmliche Wasserschutzgebietsgrenzen und daher auch keine Schutzgebietsverordnung festgelegt ist, gilt das Verbot nicht und es besteht hier auch kein Ausgleichsanspruch.

Für die Geltendmachung des Anspruchs gibt es eine gesetzliche Ausschlussfrist, Formvorschriften gelten hingegen nicht. Für Nachteile des Verbots, die vor 2022 eingetreten sein könnten (z. B. Behandlungen von Ausfallgetreide und aufgelaufenen Unkräuter zur anschließenden Mulchsaat einer Winterung im Herbst 2021), ist die Frist bereits abgelaufen.

Für Nachteile in 2022 (z. B. zusätzliche mechanische Unkrautbekämpfung oder das Abtötung von Zwischenfrüchten vor Sommerung in Mulchsaat im Frühjahr 2022) läuft die Frist am 31. März 2024 ab.

Nachteile im Kalenderjahr 2023 sind bis zum 31. März 2025 zu beantragen, usw.

Das Thema „Ausgleich“ war in unterschiedlicher Weise im Rahmen der Rundschreiben der Wasserschutzgebietskooperationen bereits beschrieben, die Betroffenen sind informiert und müssen selbsttätig Anträge stellen.

Wir weisen aber auf nachfolgenden Sachverhalt in Abstimmung mit dem Landvolk Niedersachsen Landesbauernverband hin:

Zahlungspflichtig ist nach einschlägiger Rechtsmeinung das Wasserversorgungsunternehmen (WVU), das Wasser aus den im Schutzgebiet gelegenen Förderbrunnen entnehmen darf. Ob tatsächlich eine Entnahme erfolgt, ist unerheblich. Das WVU hat grundsätzlich keinen Ermessensspielraum bei der Bemessung der Höhe des Ausgleichs, kann aber insbesondere im Einvernehmen mit den oftmals bestehenden Kooperationen ein vereinfachtes Verfahren mit Pauschalansätzen für die Geltendmachung anbieten, nicht aber vorschreiben.

Wichtig ist

  1. die fristgerechte Geltendmachung bei dem richtigen Wasserversorgungsunternehmen:
    hier gilt Aufmerksamkeit bei „Gemeinschafts-Kooperationen“, die sich über Wasserschutzgebiete verschiedene WVU erstrecken,
  2. sollte sich aus Gerichtsverfahren ergeben, dass entgegen der einschlägigen Rechtsmeinung das Land Niedersachsen zahlungspflichtig ist, muss auch eine fristgerechte Geltendmachung beim dafür zuständigen NLWKN erfolgen.

Daher ergeht die dringende Empfehlung, den Anspruch auch zusätzlich an das NLWKN zu richten.

Im Weiteren verweisen wir auf die Veröffentlichungen der Düngebehörde der LWK Niedersachsen:

  • Homepage Düngebehörde (Webcode 01042432),
    dort im Downloadbereich (unten auf der Seite):
  • Berechnungsgrundlage für spezifische Fruchtfolgen und Anbausysteme in Niedersachsen, Kalkulationstabelle mit Musterberechnungsbeispiel (xlsx)
  • Gesetzliche Grundlagen des Ausgleichsverfahrens nach § 93 NWG (pdf)
  • Erlass des nds. Umweltministeriums vom 05.07.23 anlässlich der Anwendungsbeschränkung für Glyphosat) (pdf)

- und geben Ihnen Unterlagen in Abstimmung mit dem Landesbauernverband an die Hand:

Ein Anspruch besteht nur für diejenigen Flächen, die

a) innerhalb des WSG gelegen sind,

b) auf denen kein anderweitiges Verbot der Glyphosatanwendung besteht (Naturschutzgebietsflächen sind daher ausgeschlossen),

c) auf denen keine freiwillige Vereinbarung mit einem PSM-Anwendungsverbot mit dem WVU oder dem Land (AUKM) bestanden hat und

d) auf denen unter Beachtung der gesetzlichen Ausschlüsse tatsächlich Glyphosat angewendet worden wäre.