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Die anhaltende Trockenheit macht besonders den Futterbaubetrieben zu schaffen. Seit dem Frühjahr ist kein nennenswerter Zuwachs auf den Grünlandflächen zu verzeichnen. Die Erträge bei Silage und Heu sind erheblich vermindert.

Das niedersächsische Landwirtschaftsministerium hat daher bekannt gegeben, dass im Jahr 2018 Brachen als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) für Futterzwecke freigegeben sind.

Der Aufwuchs von Flächen, die im ANDI-Antrag mit dem Nutzungscode 062 gekennzeichnet sind, kann seit dem 16. Juli 2018 landesweit für Futterzwecke genutzt werden.

Die Nutzung umfasst die maschinelle Ernte wie auch die Beweidung von ökologischen Vorrangflächen mit dem Nutzungscode 062 (Brache ohne Erzeugung).

Ein Verkauf des Aufwuchses ist nicht erlaubt, die kostenlose Abgabe an von der Trockenheit betroffene Betriebe aber gestattet.

Auch die im Antrag mit den Nutzungscodes 058 (Feldränder), 056 (Pufferstreifen-Ackerland), 057 (Pufferstreifen-Grünland) und 054 (Streifen am Waldrand) als Ökologische Vorrangflächen gekennzeichneten Schläge dürfen genutzt werden.

Momentan wird auf Bundesebene eine Verordnungsänderung angestrebt, damit Zwischenfrüchte zur Futtergewinnung genutzt werden dürfen. Diese sieht vor, dass die Länder in Gebieten, die von der Trockenheit stark betroffen sind, im Jahr 2018 im Einzelfall auf Antrag einen Zeitraum von acht Wochen festlegen können, in dem die ÖVF mit Zwischenfruchtmischungen bestellt sein müssen. Der reguläre Zeitraum gilt vom 1. Oktober bis 31. Dezember. Nach dem Ablauf der Frist soll der Aufwuchs uneingeschränkt für Futterzwecke genutzt werden können. Der Acht-Wochen-Zeitraum beginnt am Tag nach der Aussaat der letzten ÖVF-Zwischenfrucht durch den Betriebsinhaber. Landwirte, die interessiert sind, diese geplante Möglichkeit zu nutzen, sollten daher vorsorglich die Aussaat sowie bereits erfolgte Aussaaten auf ihren Flächen mit ÖVF-Zwischenfruchtmischungen in geeigneter Weise dokumentieren, zum Beispiel durch Fotos mit automatischer Ort- und Datumsangabe.  (Pressemitteilung BMEL).

Es gibt mehrere Möglichkeiten, die als ökologische Vorrangfläche angegebenen Schläge zu nutzen.

Die für die Zwischenfrucht ausgewiesene Fläche kann bis spätestens zum 30.09.2018 zur Erzeugung von Futter, z.B. Ackergras, genutzt werden Ab dem 01.10. ist diese Fläche allerdings spätestens mit einer öVf-Zwischenfruchtmischung zu bestellen.
 

Da die Maisbestände aufgrund der Trockenheit wahrscheinlich vor dem 01. Oktober geerntet sein werden, ist es möglich, Getreideflächen, die als öVf-Zwischenfrucht gemeldet sind, mit einer Ackergrasmischung zu bestellen. Mittels eines Modifikationsantrages können die Verpflichtungen zur öVf-Zwischenfrucht auf die geernteten Maisflächen umgelegt werden. Dieser Antrag muss bis zum 01.10. eines Jahres bei der zuständigen Bewilligungsstelle vorliegen. Die Modifikationsanträge bekommen Sie bei der zuständigen Landwirtschaftskammer.
 

Außerdem ist es möglich die öVf-Zwischenfruchtflächen mit einer Futtermischung zu bestellen. Hierbei ist allerdings der Kulturartenkatalog Zwischenfrucht zu beachten. Wenn die Freigabe der ökologischen Vorrangflächen-Zwischenfrucht beschlossen wird, ist eine futterbauliche Nutzung möglich. Das BMEL arbeitet auf Bundesebene daran, die Verordnung entsprechend anzupassen.