Da Vertreter aller Fraktionen des Deutschen Bundestages die Hofabgabeklausel als nicht mehr haltbar erachten, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Hofabgabe bei Rentenantragsstellung nicht mehr notwendig sein wird.
Die SVLFG hat in Abstimmung mit ihrer Rechtsaufsicht, dem Bundesversicherungsamt (BVA), entschieden, zum 1. September 2018 – bis zu der notwendigen gesetzlichen Neuregelung – vorläufig Altersrenten und vorzeitige Altersrenten nach dem ALG zu gewähren. Hierdurch will die SVLFG weitere unbillige Härten für die Versicherten vermeiden.
Die bislang circa 4.000 bundesweit vorliegende Anträge werden hierfür nach ihrem Eingangsdatum abgearbeitet. Eine vorläufige Zahlung erhalten alle, die noch keine Rente nach dem ALG beziehen, die entsprechende Wartezeit sowie das Renteneintrittsalter erfüllen. Ein Pacht- oder Übergabevertrag als Abgabenachweis muß der SVLFG momentan nicht vorgelegt werden.
Die nur vorläufig zu zahlenden Leistungen werden bei endgültiger Rentenfeststellung auf die tatsächlich zustehende Rente angerechnet. Wer keine Vorwegzahlung erhalten und die endgültige Neuregelung des Gesetzgebers abwarten möchte, sollte dies der SVLFG kurzfristig mitteilen.
(Quelle: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)