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Nach wie vor bestehen Unsicherheiten in der Landwirtschaft bzgl. der am 22.03.2020 erlassenen Regelungen / Verhaltensweisen von Bund und Ländern.

Im Rahmen der Bekanntmachung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 22.03.2020 heißt es bezgl. der Allgemeinverfügung:

3. Notwendige Tätigkeiten und Verrichtungen sind weiterhin zulässig, hierbei handelt es sich um:

b) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Jahreszeit bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen,

 

 e) die Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs in den folgenden Betrieben und Einrichtungen:

      ... (u.a.)

     - Wochenmärkte,

     - Abhol- und Lieferdienste, 

m) die Versorgung, Betreuung oder Ausführung von selbst gehaltenen Tieren oder von Tieren, für die sonst eine Pflicht zur Versorgung besteht, ...

 

Dabei ist aber besonders auf die Vorgaben der Allgemeinverfügung strikt zu achten (Kontaktverbot, Abstandsregelungen, usw.)!
[s. Übersicht / Bund-Länder-Regelung]

 

Wie kann der Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Betriebes sich selbst "ausweisen"?:
Er könnte natürlich sich selbst eine Bescheinigung ausstellen, oder aber die SVLFG-(LKK)Vesichertenkarte [ist sogar mit Bild], seine Pflanzenschutzsachkundenachweis-Checkkarte oder eine Kopie einer an Ihn gerichteten Rechnung über den LWK-Beitrag oder den BG-Beitrag dabei haben (+ Personalausweis).

Für Mitarbeiter / Familienangehörige im Betrieb könnte eine Bescheinigung (Muster) ausgestellt werden, ggfs. ergänzt um betriebsnotwendige Fahrten zu Handel, Genossenschaften usw.